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Glossar

Dieses Glossar enthält Begriffe aus der Welt des Projektmanagements.
Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Gegenteil sind wir für Verbesserungen und Nachträge dankbar.
Schließlich wollen wir uns doch gut verstehen.



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Umweltverträglichkeitsprüfung

Sie regelt das Verwaltungsverfahren zur vorausschauenden Beurteilung der Auswirkungen von besonders umweltrelevanten Vorhaben. Ziel des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12.02.90 (BGBl. I S. 205) ist es, bei umweltgefährdenden Projekten zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen sicherzustellen, dass
- die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
- das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter:
- Menschen, Tiere und Pflanzen,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
- Kultur- und sonstige Sachgüter.1)

Unabhängige Pufferzeit

Zeitspanne, um die ein Ereignis bzw. ein Vorgang verschoben bzw. verlängert werden kann, wenn sich seine Vorereignisse bzw. Vorgänger in spätester und seine Nachereignisse bzw. Nachfolger in frühester Lage befinden.1)

Unvorhersehbares

Kostenansatz in g Kostenermittlungen bei Projekten mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere auch bei Umbaumaßnahmen. Es ist mit ca. 5 bis 10 % der Gesamtkosten anzusetzen.1)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Sie ist aus dem Bedürfnis entstanden, die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff BGB, die den Interessen der Baubeteiligten und den Bauabläufen nur bedingt gerecht werden, durch entsprechende bauspezifische und praxisbezogene Regelungen zu ergänzen. Die grundsätzliche Bedeutung der Verdingungsordnung für Bauleistungen liegt u. a. in ihrer baupraxisbezogenen Ausrichtung, ihrer ausgewogenen Behandlung der Vertragspartner und - bedingt durch das Fehlen des Gesetzescharakters - in der Möglichkeit, sie fortlaufend, schnell und flexibel an sich verändernde Bedürfnisse anzupassen.1)

Vergabeunterlagen

Sie bestehen nach § 10 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A aus:
- dem Anschreiben,
- ggf. Bewerbungsbedingungen und
- den Verdingungsunterlagen mit
- Leistungsbeschreibung durch Baubeschreibung mit Leistungsverzeichnis oder mit Leistungsprogramm,
- Ausschreibungsplänen,
- ggf. Mustern und Probestücken,
- Besonderen Vertragsbedingungen (BVB),
- Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB),
- ggf. Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV),
- Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV = VOB/C) und
- Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB = VOB/B).1)

Vertragsmanagement

Mitwirkung und technische Beratung bei der Aufstellung von Vertragsmodellen einschließlich Verhandlungsführung bei der Unterschriftsreife.

VOF-Auswahlverfahren

Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelt die Vergabe von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber. Zur Sicherung von Qualität und Objektivität im Auswahlverfahren ist in § 6 der VOF die Mitwirkung von Sachverständigen geregelt.

Vorauszahlungen

Nach § 16 Nr. 2 (1) können Vorauszahlungen vor und auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des AG ausreichende Sicherheit zu leisten. Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Nach (2) sind Vorauszahlungen auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind.1)

Werkvertrag

Privatrechtlicher Schuldvertrag, durch den nach § 631 (1) BGB der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Nach (2) kann Gegenstand des Werkvertrags sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.1)

Wettbewerbsmanagement

Koordination und Durchführung von Wettbewerben zur Auswahl der Architekten und Planer.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Sie stellen Methoden dar, mit deren Hilfe die Vorteilhaftigkeit einzelwirtschaftlicher Investitionsmaßnahmen geprüft und im Hinblick auf die Zielsetzungen des jeweiligen Investors bewertet werden soll. Sie gehören damit zur betriebswirtschaftlichen Investitionsrechnung. Die untersuchten Kosten- und Nutzenfaktoren sind als Ausgaben und Einnahmen stets monetär bewertbar. Nicht in Geldeinheiten bewertbare Faktoren können ergänzend nur verbal diskutiert werden (intangible Effekte).1)

Zeithonorar

Es ist nach § 6 (1) HOAI auf der Grundlage der Stundensätze nach (2) durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach (2) zu berechnen. Die Zeithonorare nach § 6 (2) HOAI (zwischen 30 und 80 €/Mitarbeiterstunde) sind im betriebswirtschaftlichen Sinne nicht auskömmlich und sollte daher seitens der Planer nur für von der HOAI nicht erfasste Planungsleistungen geringen Umfangs vereinbart werden.1)

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Quellen:
1) AHO(2004a) Hrsg. - Untersuchungen zum Leistungsbild, zur Honorierung und zur Beauftragung von Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft, Heft 9 des AHO e.V., Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln

2) AHO(2004b) Hrsg. - Neue Leistungsbilder zum Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft, Heft Nr. 19 des AHO e.V., Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln

3) FM NRW (2003) Hrsg. - Public Private Partnership im Hochbau - Leitfaden "Wirtschaftlichkeitsvergleich". Finanzministerium des Landes NRW, Düsseldorf

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