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Dieses Glossar enthält Begriffe aus der Welt des Projektmanagements.
Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Gegenteil sind wir für Verbesserungen und Nachträge dankbar.
Schließlich wollen wir uns doch gut verstehen.
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FachplanerDer Fachplaner wird in direktem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber zur Erbringung von Fachplanungsleistungen beauftragt, z. B. der Tragwerksplanung, der Planung der Technischen Anlagen und der Baugrundbeurteilung. Bei Einschaltung der Fachplaner hat der Architekt vielfach ein Vorschlagsrecht. Verantwortung, Haftung und Gewährleistung der Fachplaner erstrecken sich jeweils nur auf ihren begrenzten Aufgabenbereich.1) Facility ManagementEs bedeutet ganzheitliches Betreiben von Gebäuden und Anlagen mit dem Ziel der optimalen Wertschöpfung durch die Immobilie. Dazu gehören: - das Flächen- und Veranstaltungsmanagement, - das Wartungs-, Instandhaltungs- und Energiemanagement, - Vermietung, Verwaltung und Controlling, - das Informations- und Kommunikationsmanagement sowie - das Entwickeln und Verfolgen von Programmen zur Werterhaltung des Immobilienbestandes. Beim FM werden insbesondere Methoden des Projektmanagements angewendet. In der Regel ist das FM keine Teildisziplin des Projektmanagements (z. B. Fehlen des Charakters der Einmaligkeit). In besonderen Fällen kann z B. ein Umzugsvorhaben eines großen Unternehmens jedoch Projektcharakter besitzen.1) FlexibilitätskonzepteBei für einen Nutzerkreis entwickelten Projekten ohne feste Nutzungsverträge kann hinsichtlich Qualitäten und Quantitäten ein Nutzerbedarf nicht erschöpfend erfasst werden. Hierfür dient ein Flexibilitätskonzept, in welchem die Marktanforderungen an Konstruktion, Ausrüstung und Einrichtung der Planungsgrundlage festgeschrieben wird. Freie PufferzeitZeitspanne, um die ein Ereignis bzw. Vorgang gegenüber seiner frühesten Lage verschoben bzw. verlängert werden kann, ohne die früheste Lage anderer Ereignisse bzw. Vorgänge zu beeinflussen. Freie RückwärtspufferzeitZeitspanne, um die ein Ereignis bzw. Vorgang gegenüber seiner spätesten Lage verschoben bzw. verlängert werden kann, ohne dass die späteste Lage anderer Ereignisse bzw. Vorgänge beeinflusst wird. FunktionsprogrammEs regelt die Zuordnung einzelner Arbeitsräume, Arbeitssysteme/Betriebsbereiche und Betriebsteile zueinander unter Berücksichtigung der Arbeitsbeziehungen und betrieblichen Material- und Energieflüsse.1) Gebäude- und RaumbuchEs dient als Besondere Leistung der Projektsteuerung zur verbalen Beschreibung von Gebäuden und Räumen. Es stellt die konsequenten Fortführung des Bau-, Funktions-, Raum- und Ausstattungsprogramms sowie der Baubeschreibung dar und bietet die für Nicht-Techniker vielfach zweckmäßige Ergänzung zu zeichnerischen Darstellungen. Mit einem Gebäude- und Raumbuch wird die Präzisierung der Vorgaben des Nutzers/Bauherrn und die gemeinsame Informations-/Abstimmungs-/Entscheidungsbasis für Nutzer/Bauherr einerseits und Planer andererseits geschaffen. Ein Gebäude- und Raumbuch kann als Anlage zum Nutzerbedarfsprogramm erstmals als Forderungskatalog aufgestellt, mit Abschluss der Vor-, Entwurfs- und Ausführungsplanung fortgeschrieben und mit Baufertigstellung als Bestandsgebäude- und -raumbuch abgeschlossen und an den Nutzer übergeben werden.1) GeneralablaufplanungSie dient der Gewinnung eines Terminüberblicks über sämtliche Projektstufen der Projektvorbereitung, der Planung, der Ausführungsvorbereitung, der Ausführung und des Projektabschlusses. Wichtige Eckdaten/Meilensteintermine sind darin die Zeitpunkte für den Planungsbeginn, die Baueingabe, den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung, die Wintersicherung der Gebäudehülle, die Baufertigstellung sowie Beginn und Ende der Übergabe an den Nutzer.1) GeneralfachplanerDer Generalfachplaner entspricht einem Generalplaner, allerdings i. d. R. ohne Beauftragung mit allen Leistungsphasen der Architekten-/Objektplanung, da Architekten daneben einzelvertraglich gebunden und, ggf. nur mit den Leistungsphasen 1 bis 4 oder bis 5 des § 15 (2), beauftragt werden.1) GeneralplanerBei Einschaltung eines Generalplaners liegt die gesamte Verantwortung einschließlich Haftung und Gewährleistung für alle Planungsleistungen sowie für die Überwachung der Bauausführung in einer Hand. Dem Generalplaner steht es frei, alle Planungsleistungen mit eigenen Mitarbeitern zu erfüllen. Fallweise kann er Fachplaner im Nachunternehmerverhältnis für diejenigen Aufgaben einschalten, die zu leisten er nicht imstande ist, wobei sich der Auftraggeber i. d. R. ein Mitspracherecht bei der Auswahl vorbehält.1) GeneralübernehmerDer Generalübernehmer unterscheidet sich vom Generalunternehmer dadurch, dass er die Ausführung der Bauleistungen aller Gewerbezweige für ein Bauwerk übernimmt, jedoch selbst keinerlei Bauleistungen im eigenen Betrieb ausführt. Generalübernehmer haben für den Auftraggeber den Nachteil, dass ihr Betriebsvermögen durch das Fehlen eines eigenen Baubetriebes meistens niedriger ist als das eines Generalunternehmers.1) GeneralunternehmerEinem Generalunternehmer werden vom Auftraggeber die Bauleistungen aller Gewerbezweige für ein Bauwerk übertragen. Dabei hat er ggf. auch Teile der Ausführungsplanung zu erbringen. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten Generalunternehmer“. Häufig übernimmt der Generalunternehmer eine Kosten- und Termingarantie unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung. Er führt wesentliche Teile der Bauleistungen selbst aus, z. B. die Rohbauarbeiten. Die übrigen Bauleistungen vergibt er an Nachunternehmer, die ihre Leistungen selbständig und eigenverantwortlich auch im Rahmen von Werkverträgen erfüllen.1) Gesamte PufferzeitZeitspanne zwischen frühester und spätester Lage eines Ereignisses bzw. Vorgangs. GeschäftsbesorgungSie ist die treuhändlerische, kaufmännische, selbständige entgeltliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdnützigen Interesse und stellt somit ein geschäftsführungsmäßiges Handeln als Auftraggebervertretung dar. Selbst das Ableben des Auftraggebers entbindet nicht von der Erfüllungspflicht eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag kann sowohl als Dienstleistungs- als auch als Werkvertrag abgeschlossen werden. GewerkVeraltete, heute aber noch weitgehend übliche Bezeichnung für die einzelnen gewerblichen Leistungen. Diese werden in der VOB als Fachlose (vgl. § 4 Nr. 3 VOB/A) und nach dem Standardleistungsbuch (StLB) des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) als Leistungsbereiche bezeichnet.1) GP-AuslobungDie GP-Auslobung (Generalplaner-Auslobung) ist die möglichst objektive Bewertung der vorgelegten Angebote der Ausschreibung der GP-Leistungen und steht am Ende eines GP-Auswahlverfahrens. Sie stellt den Prozess der Vergabeentscheidung dar. Neben der Wirtschaftlichkeit des Angebotes ist die Vollständigkeit der angeboten Leistungen zu prüfen und ggf. Leistungseinschränkungen zu bewerten. Darüber hinaus werden auch so objektiv wie möglich die persönlichen Qualifikationen und Kompetenzen der angebotenen Projektteams in Ge-sprächen eruiert. Die Ergebnisse werden z. B. in einer Bewertungsmatrix zusammenfassend dargestellt und über ein den Projekterfordernissen angepasstes Punktesystem messbar ge-macht. Auf Basis dieser Ergebnisse wird dann derjenige mit der höchsten Punktzahl oder aber auch der wirtschaftlichste Bieter ausgewählt. GP-KoordinationsleistungenKoordination der fachlich Beteiligten innerhalb eines Generalplanerteams. GrobablaufplanungSie dient zur Ermittlung von Vertragsterminen für die Planung und Ausführung für jeden Auftragnehmer und muss für diesen jeweils mindestens Vertragsbeginn und -ende sowie ggf. auch vertragliche Zwischentermine ausweisen. Sie dient damit der mittel- bis langfristigen Ablaufplanung.1) GrundleistungenSie umfassen nach § 2 (2) HOAI die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst.1) GU-, GÜ- und GPM-ModelleGU ist die Abkürzung für Generalunternehmer. Der Generalunternehmer ist ein ausführendes Unternehmen, welches im klassischen Fall die Leistungen sämtlicher Gewerke aus einer Hand erbringt. Hierzu werden innerhalb des GU sog. Subunternehmen vertraglich gebunden, um das weite Spektrum der unterschiedlichen Leistungen abdecken zu können. Das Wesen dieser vertraglichen Konstellation ist die Eigenkoordination innerhalb des GU. Zu den Leistungen eines GU gehören auch die zur Ausführung erforderlichen Planungsleistungen meist ab Lph. 5 HOAI. Es existieren je nach Aufgabe auch Kombinationen zwischen GU und Einzelvergabe Modellen. Der Generalübernehmer (GÜ) unterscheidet sich vom GU darin, dass dieser auch sämtliche Planungsschritte sowie die Verantwortung für rechtzeitiges Einreichen der erforderlichen Genehmigungen verantwortlich schuldet. Grundlegend ist hier die Festschreibung des vertraglichen Solls und der Qualitäten und Quantitäten. Hierzu wird sich z. B. Referenzobjekte bedient. GMP ist die Abkürzung für Guaranteed Maximum Price. Hier wird für die Erbringung der vertraglich vereinbarte Leistung, meist GU, ein oberes Preislimit (Leistungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen, und werden wenn meist mit Aufschlägen belegt!) vereinbart. Das Vergaberisiko z. B. eines GU trägt hierbei der GU. Der Preis liegt i. d. R. über dem günstigsten erzielbaren Preis. Um hier dem wirtschaftlichen Handeln für beide Seiten, AG und AN, Rechnung zu tragen, bedingt ein GMP eine Bonus-Regelung. Eine Bonus-Regelung ist bei Vergabegewinnen, den Vergabegewinn für AN und AG aufzuteilen. Auch hier können Teile eines z. B. GU-Auftrages mit einer GMP-Regelung geregelt werden. GutachtenSpezifische Beratung des Bauherrn hinsichtlich besonderer Problemstellungen. HauptunternehmerEin Rohbauunternehmer wird bei der Vergabe nach Fachlosen/Gewerken gemäß § 4 Nr. 3 VOB/A als Hauptunternehmer bezeichnet. Für die weiteren Teilleistungen, wie z. B. die Technischen Anlagen und den Ausbau, werden dann weitere Nebenunternehmer eingeschaltet.1) Honorarordnung für Architekten und IngenieureFür alle Auftraggeber (nicht nur der öffentlichen Hand) einerseits sowie Architekten und Ingenieure andererseits geltendes Recht zur Regelung der Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17.09.76 (BGBl. I S. 2805) i. d. F. der 5. Novelle vom 21.09.95 (BGBl. I S. 1174).1)
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Quellen:
1) AHO(2004a) Hrsg. - Untersuchungen zum Leistungsbild, zur Honorierung und zur Beauftragung von Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft, Heft 9 des AHO e.V., Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln
2) AHO(2004b) Hrsg. - Neue Leistungsbilder zum Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft, Heft Nr. 19 des AHO e.V., Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln
3) FM NRW (2003) Hrsg. - Public Private Partnership im Hochbau - Leitfaden "Wirtschaftlichkeitsvergleich". Finanzministerium des Landes NRW, Düsseldorf
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